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Barrierefreie Informationstechnik von öffentlichen Stellen

Mit der EU-Richtlinie 2016/2102 werden öffentliche Institutionen in Deutschland verpflichtet, Websites und mobile Anwendungen (Apps) barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst auch die auf den Websites und Apps zum Download vorhandenen Dokumente, z. B. im PDF- oder Word-Format. Webseiten sind sowohl öffentlich zugängliche Auftritte, als auch im Nutzerkreis beschränkte Angebote wie Intranets und Extranets.

Informationstechnik ist barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 (englischsprachig) entnommen.

Menschen mit Behinderungen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote

  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis
  • und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
  • auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

Folgende Richtlinien und Normen sind in Sachsen für die öffentlichen Stellen verpflichtend:

Websites:

Apps:

Dokumente:

In einer Übergangsfrist sind aktuell die beiden Versionen 2.1.2 und 3.2.1 der EN 301 549 gültig. Ab dem 12. Februar 2022 entfällt die Gültigkeit der Version 2.1.2.

Öffentliche Stellen in Sachsen, die im § 1 BfWebG genannt sind. Eine öffentliche Stelle ist zum Beispiel ein Ministerium, eine Gemeindeverwaltung oder ein Landratsamt. Ebenso sind dies auch Einrichtungen des Landes und der Kommunen, wie kommunale Wohnungsgenossenschaften, Stadtwerke, Hochschulen, Volkshochschulen, Krankenkassen, Eigenbetriebe der Landkreise oder Städte, Museen oder Feuerwehren. Darunter fallen auch Institutionen der Privatwirtschaft nicht gewerblicher Art oder andere Vereinigungen, wenn sie mehrheitlich durch eine öffentliche Stelle finanziert bzw. kontrolliert werden, beispielweise Anbieter des öffentlichen Personennahverkehrs,  Rettungsdienste oder kommunale IT-Dienstleister.

Öffentliche Schulen und Tageseinrichtungen sind nach § 1 BfWebG nur betroffen, soweit sie wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen anbieten.

Öffentliche Stellen, die nicht zur barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik verpflichtet sind:

  • Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
  • Nicht-Regierungs-Organisationen ohne wichtige Aufgaben für die Öffentlichkeit bzw. Menschen mit Behinderungen

Folgende Inhalte sind von den Anforderungen ausgenommen, d.h. die öffentlichen Stellen sind nicht dazu verpflichtet diese barrierefrei zur Verfügung zu stellen (vgl. EU-Richtlinie 2016/2102 Artikel 1 Absatz 4):

  • Dokumente, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, wenn sie für aktuelle rechtliche Abläufe nicht mehr gebraucht werden
  • Live-Streaming als Audio oder Video
  • Videos, die vor dem 23.09.2020 veröffentlicht wurden
  • Karten, deren wesentliche Information in barrierefreier Alternative angeboten wird. Falls zum Beispiel über eine Karte die Anfahrt zur Institution geplant werden kann, wird daneben eine Anfahrtsbeschreibung in Textform angeboten.
  • Archiv-Bereiche, die seit 23.09.2019 nicht mehr aktualisiert wurden. Dazu zählen beispielsweise alte Forschungsprojekte, deren Informationen nur zu Dokumentationszwecken noch vorgehalten werden.
  • Inhalten Dritter, die nicht der Kontrolle der öffentlichen Stelle unterstehen.

Weitere Ausnahmen:

  • Laut § 2 Absatz 3 BfWebG können öffentliche Stellen von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen in dem Ausmaß absehen, in dem dies für sie eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt. Die Bewertung einer unverhältnismäßigen Belastung ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit zu dokumentieren. Sie kann im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens überprüft werden. Die Prüfkriterien des Artikels 5 Richtlinie (EU) 2016/2102 sehen die Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben und der erforderlichen Kommunikation nach außen unter der Einbeziehung der Größe, der Ressourcen sowie der Art der öffentlichen Stelle vor. Darüber hinaus wird abgewogen, in welchem Verhältnis sich die Kosten und Nutzen für eine öffentliche Stelle und die Nachteile für Menschen mit Behinderungen gegenüber stehen.
  • Öffentliche Schulen und Tageseinrichtungen sind nach § 1 Absatz 3 BfWebG nur betroffen, soweit sie wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen anbieten.
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