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Erklärung zur Barrierefreiheit

Den Stand der Website oder der App einer öffentlichen Stelle können Sie in der Erklärung zur Barrierefreiheit finden. Sie bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Sie können Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback-Mechanismus) geben.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss von der Startseite und jeder Unterseite aus innerhalb des Webauftritts einer öffentlichen Stelle erreichbar sein. Die Erklärung ist in der Regel eine eigene Unterseite. Typischerweise finden Sie diese in der sogenannten Kopf- oder Fußzeile (ähnlich zum Impressum).

Die Erklärung zur Barrierefreiheit einer App kann an unterschiedlichen Stellen veröffentlicht werden, beispielweise:

  • Die zugehörige Erklärung kann in die Erklärung auf der Website integriert sein.
  • Die Erklärung kann in der App zu finden sein. Typischerweise beinhalten mobile Anwendungen sogenannte „App-Informationen“, worunter Impressum und Informationen zur Datenschutz veröffentlicht sind. Diese Stelle kann zur Veröffentlichung der Erklärung genutzt werden.
  • Die Erklärung kann an der Stelle des Herunterladens der App veröffentlicht sein. Dies ist meist der zugehörige App-Store des Betriebssystems.
  • Die Erklärung kann auch auf einer Website veröffentlicht sein, wenn die App-Installationsdatei dort zum Download angeboten wird.

Die Erklärung enthält vor allem folgende Inhalte:

  • Stand der Barrierefreiheit:
    • Nicht barrierefreie Inhalte mit Angabe des Grundes
    • Eventuell vorgesehene barrierefreie Alternativen werden genannt
    • Falls weitere Hilfsmittel für die Barrierefreiheit angeboten werden, z. B. eine Vorlese-Anwendung, dann wird beschrieben, wie man das Hilfsmittel verwendet.
  • Feedback-Mechanismus: Elektronische Kontakt-Möglichkeit (z. B. Formular, E-Mail-Adresse), damit Sie als Nutzer*in Barrieren melden können bzw. Informationen in barrierefreier Form anfordern können. Die öffentliche Stelle soll in angemessener Frist reagieren, in der Regel innerhalb von vier Wochen.
  • Verlinkung der Durchsetzungsstelle: Es wird beschrieben, dass Sie sich als Nutzer*in an die Durchsetzungsstelle wenden können, wenn Sie entweder keine oder keine zufriedenstellende Antwort auf Ihr Feedback erhalten haben.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist mindestens jährlich zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung muss in der Erklärung enthalten sein.

Auf der Website der sächsischen Überwachungsstelle steht eine Mustererklärung zum Download bereit.

Hinweis:

Mobile Apps: Die Erklärung zur Barrierefreiheit einer App kann an unterschiedlichen Stellen veröffentlicht werden, beispielweise:

  • Die zugehörige Erklärung kann in die Erklärung auf der Website integriert sein.
  • Die Erklärung kann in der App zu finden sein.
  • Die Erklärung kann an der Stelle des Herunterladens der App veröffentlicht sein. Dies ist meist der zugehörige App-Store des Betriebssystems.
  • Die Erklärung kann auch auf einer Website veröffentlicht sein, wenn die App-Installationsdatei dort zum Download angeboten wird.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App in der öffentlichen Stelle beinhalten. Es sollte für Sie möglich sein, diese Person über E-Mail-Adresse oder ein Online-Formular zu kontaktieren. Oft finden Sie Kontaktdaten unter dem Punkt „Feedback-Mechanismus“ in der Erklärung zur Barrierefreiheit. Die öffentliche Stelle soll auf Ihr Feedback in angemessener Frist reagieren, in der Regel innerhalb von vier Wochen.

Wenden Sie sich an die öffentliche Stelle, wenn:

  • Sie Barrieren wahrnehmen, die nicht in der Erklärung beschrieben sind
  • Sie Inhalte in einer barrierefreien Form benötigen, wie z.B. ein barrierefreies Dokument
  • die Erklärung älter als ein Jahr ist oder überhaupt keine Erklärung vorhanden ist

Idealerweise antwortet die öffentliche Stelle Ihnen mit einer zufriedenstellenden Antwort und bietet barrierefreie Alternativen oder beseitigt die Barriere auf der Website oder App. Wenn nicht, können Sie mit der Durchsetzungsstelle Kontakt aufnehmen.

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